Statuten der VCS Sektion Aargau

Art. 1 Name, Sitz

  1. Unter dem Namen VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Aargau, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Er ist dem Zentralverband, dem VCS Verkehrs-Club der Schweiz, angeschlossen.
  2. Der Sitz der Sektion Aargau ist Aarau.

Art. 2 Zweck

 

  1. Der Zweck der Sektion Aargau ist die Förderung der Ziele des Zentralverbandes gemäss Art. 2 der Zentralstatuten im Gebiet des Kantons durch politische, publizistische, rechtliche und andere wirksame Aktionen und Vorstösse im Bereich des Verkehrs, insbesondere für:
    • sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen
    • minimale Umweltbelastung, vor allem durch Lärm Erschütterungen, Schmutz- und Schadstoffe
    • Vermeidung von unnötigem Verkehrsaufkommen
    • optimale Sicherheit und Gesundheit für alle Verkehrsteilnehmer,  namentlich für Kinder, ältere Leute und Behinderte
    • Begünstigung von Verkehrsmitteln mit optimalem Wirkungsgrad
    • Förderung verkehrsarmer Raumordnungs- und Siedlungsstrukturen
    • Schutz der Natur und der Kulturgüter gegen Beeinträchtigung durch Verkehr
  2. Die Sektion Aargau bezweckt die Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr und in allen mit der Mobilität zusammenhängenden Belangen. Sie trägt dabei dem Gesamtinteresse gebührend Rechnung.
  3. Die Sektion Aargau strebt die aktive Mitarbeit möglichst vieler Mitglieder an. Sie arbeitet mit zielverwandten Organisationen zusammen.

Art. 3 Mittel

  1. Die finanziellen Mittel der Sektion Aargau bestehen aus:
    • eigenen, vom Zentralverband erhobenen Mitgliederbeiträgen
    • Beiträgen des Zentralverbandes
    • Spenden von Mitgliedern und Gönnern und Gönnerinnen
  2. Die Mitglieder entrichten die vom Zentralverband bestimmten Beiträge. Der Anteil, welcher der Sektion Aargau zusteht, richtet sich nach den Zentralstatuten.

Art. 4 Haftung

  1. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  2. Die Sektion haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Zentralverbandes.

Art. 5 Mitgliedschaft

Die Entstehung und das Erlöschen der Mitgliedschaft sowie die Sektionszugehörigkeit der Mitglieder richten sich nach den Zentralstatuten.

Art. 6 Organe

Die Organe der Sektion Aargau sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Geschäftsstelle
  • die Revisionsstelle
  • die Delegierten

Art. 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr stehen hauptsächlich folgende Aufgaben zu:
    • Genehmigung der Rechnung, des Budgets sowie des Jahresberichtes
    • Wahl des Vorstandes, der Präsidentin / des Präsidenten, des Kassiers / der Kassierin, der Revisionsstelle und der Delegierten für den Zentralverband. Die Amtsdauer beträgt jeweils ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus einberufen. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluss oder schriftlich von 5 % aller Mitglieder verlangt werden. Die Präsidentin / der Präsident leitet die Mitgliederversammlung oder bestimmt eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter.
  3. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmenden, unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen dieser Statuten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin / der Präsident, die / der auch das Abstimmungsprozedere festlegt.

Art. 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Neben den in anderen Bestimmungen dieser Statuten festgelegten Kompetenzen obliegen ihm:
    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • die Bestimmung der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Delegierten
    • die Bestimmung der Sektions-Vertretung an der Planungskonferenz
    • die Antragstellung beim Zentralvorstand auf Ausschluss eines Mitgliedes
    • die Wahl der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers
    • der Erlass des Pflichtenhefts der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers
    • die strategische Führung und Überwachung der Geschäftsstelle
    • der Erlass von Reglementen, für welche nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist
    • die Führung aller laufenden Geschäfte, für die kein anderes Organ zuständig ist.
  2. Die Sitzungen des Vorstandes sind allen Mitgliedern zugänglich. Stimmberechtigt sind nur die gewählten Vorstandsmitglieder.

Art. 9 Geschäftsstelle

  1. Die Sektion Aargau unterhält eine professionelle Geschäftsstelle. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer führt und koordiniert die laufenden Geschäfte der Sektion Aargau nach Massgabe des Pflichtenheftes und nach den strategischen Vorgaben des Vorstandes.
  2. Der Vorstand als Ganzes sowie die Präsidentin / der Präsident sind gegenüber der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer weisungsbefugt.

Art. 10 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft die vom Vorstand vorgelegte Rechnung der Sektion und allenfalls der Arbeitsgruppen und erstattet zuhanden der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.

Art. 11 Delegierte

Die Delegierten vertreten die Sektion Aargau an der Delegiertenversammlung.

Art. 12 Regionale Organisationen

  1. Sektionsmitglieder können im Rahmen des Vereinszwecks Regionalgruppen, Ortsgruppen, Interessengruppen, Aktionsgruppen oder Quartiergruppen bilden, die sich selbständig organisieren. Jede regionale Organisation kann dem Sektionsvorstand die Bezahlung von Ausgaben und die Unterstützung von Aktionen beantragen.
  2. Sofern eine regionale Organisation dem Sektionsvorstand ihre Statuten zur Genehmigung vorlegt, kann ihr der Sektionsvorstand die jederzeit widerrufbare Bewilligung erteilen, den Zusatznamen "VCS" zu führen.
  3. Mindestens einmal jährlich findet eine Koordinationsversammlung zwischen Mitgliedern des Sektionsvorstandes sowie Vertretern und Vertreterinnen aller regionalen Organisationen statt. Sie wird vom Sektionsvorstand nach Bedarf oder auf Verlangen einer regionalen Organisation einberufen. Die Koordinationsversammlung dient insbesondere der gegenseitigen Information der regionalen Organisationen.

Art. 13 Statutenänderungen

  1. Statutenänderungen erfolgen mit 2/3-Mehrheit der an einer Mitgliederversammlung Anwesenden.
  2. Die Änderung von Art. 13 (Statutenänderungen) und Art. 14 (Auflösung) dieser Statuten bedarf der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der in einer Urabstimmung abgegebenen Stimmen.

Art. 14 Auflösung

  1. Die Auflösung der Sektion Aargau kann mit einer 2/3-Mehrheit der in einer Urabstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins fliesst das gesamte nach Begleichung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen der Schweizerischen Verkehrs-Stiftung des Verkehrs-Club der Schweiz VCS zu.

Art. 15 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 16 Schlussbestimmungen

  1. Die Statuten vom 1. Januar 1999 werden durch das Inkrafttreten der  vorliegenden Statuten aufgehoben.
  2. Die vorliegenden Statuten treten per 1. Juni 2007 in Kraft.
  3. Für die beim Inkrafttreten der vorliegenden Statuten hängigen Verfahren gilt das neue Recht. Die nach den alten Statuten zuständigen Organe erledigen die hängigen Verfahren.

 

Von der Mitgliederversammlung beschlossen am 12. April 2018

Vom Zentralvorstand genehmigt am 18. September 2008

 

Der Präsident: Jürg Caflisch       Der Protokollführer: Fabio Gassmann

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