Medienmitteilung

Möbel Hubacher: Es gibt kein zweites Baugesuch

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Im Artikel der «Schweiz am Wochenende» vom 23. November wird die Situation um das «Rote Haus» in Rothrist missverständlich dargestellt. Der Vorwurf der Eigentümerschaft, der VCS blockiere ein Baugesuch, geht ins Leere – es liegt gar kein ordentliches Baugesuch vor. 

Entgegen der Darstellung im Beitrag hat der VCS Aargau nichts gegen eine Sanierung der Liegenschaft einzuwenden. Er wäre zu einer solchen Einwendung weder legitimiert noch daran interessiert, handelt es sich doch bei diesem Gebäude um einen Sanierungsfall, wie der Energieverbrauch zeigt. Einspracheberechtigt ist der VCS hingegen bei Fragen der Erschliessung und der Nutzung der Liegenschaft, der Zahl der Parkplätze und deren Bewirtschaftung. Diese muss laut den einschlägigen Gerichtsurteilen zum Umweltschutzgesetz lenkungswirksam sein und ab der 1. Minute greifen. Diesen umweltrechtlichen Rahmenbedingungen hat sich die Eigentümerschaft stets widersetzt. 

Beim Standort in Rothrist handelt es sich um ein sogenanntes «lufthygienisches Sanierungsgebiet». Das bedeutet, dass es sich um einen Zustand handelt, der im Widerspruch zum geltenden Umweltrecht steht und zwingend saniert werden muss, wenn an der Anlage etwas Wesentliches geändert wird. Die Erweiterungspläne der Bauherrschaft sind der Anlass, die Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen endlich umzusetzen. Das Engagement des VCS für die Luftreinhaltung erfolgt im Interesse der gesamten Bevölkerung.

Die Darstellung, dass der VCS Aargau gegen ein neues Baugesuch eine Einwendung gemacht habe, entspricht nicht den Tatsachen. Tatsache ist, dass die Eigentümerschaft die Gemeinde Rothrist um einen Vorentscheid betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung für ein reduziertes Vorhaben ersucht hat, ohne ein konkretes Baugesuch vorzulegen. Die für einen derartigen Entscheid relevanten Fakten lagen also noch gar nicht vor. Deshalb war eine vorsorgliche Einwendung unabdingbar. Werden die notwendigen Angaben für das Bauprojekt nachgeliefert und ergeben sie plausibel keine wesentliche zusätzliche Umweltbelastung, wird die Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gegeben sein. Dann ist der Fall für den VCS erledigt. 

Der VCS stützt seine Beschwerdelegitimation auf das Umweltrecht und setzt Rechtsmittel nur ein, um dem Umweltrecht Nachachtung zu verschaffen. Dass damit kein Missbrauch betrieben wird, wie der Artikel suggeriert, zeigt sich schon daran, dass der VCS seine Rechtsfälle im Kanton Aargau fast immer gewinnt. 

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